05.08.2009 | Leserforum
Kein Mitarbeiterpool bei Beteiligungsvergütung des Chefarztes?
Ein Leser schreibt: „Ich bin seit kurzem Chefarzt einer kardiologischen Abteilung an einem kirchlich geführten Krankenhaus. Mein Vertrag sieht kein eigenes Liquidationsrecht, sondern eine reine Beteiligungsvergütung vor. Kollegen erzählten mir, dass ich wegen der reinen Beteiligungsvergütung nicht verpflichtet sei, die Mitarbeiter poolmäßig zu beteiligen. Stimmt das? Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich gleichwohl eine Poolbeteiligung zahlen möchte?“
Dazu die Antwort von Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de:
Nur wenige Themen sind so komplex und streitträchtig wie die Mitarbeiterbeteiligung. Ursächlich hierfür sind die vielfältigen, sich teils überschneidenden Regelungen in einzelnen Landeskrankenhausgesetzen, Chefarztverträgen sowie den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern.
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