01.03.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof erleichtert die GOÄ-Abrechnung für Chefärzte
Der Streit um die Privatliquidationen gehört für viele Chefärzte zum Alltag. Wie bereits mehrfach im „Chefärzte Brief“ berichtet, versuchen einige private Krankenversicherungen immer wieder, die gesamte Rechnung dadurch zu Fall zu bringen, dass sie vereinzelte Gebührenpositionen in Frage stellen.
Hintergrund ist § 12 GOÄ: Danach wird die Vergütung des Arztes nur dann fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist, die den Anforderungen der GOÄ entspricht. Die Krankenversicherungen legen diese Formulierung nun so aus, dass die gesamte Rechnung dann nicht fällig wird, wenn sich ein Fehler in der Rechnung befindet. Vielmehr wird sie ihrer Ansicht nach erst dann fällig, wenn der Arzt den Fehler korrigiert und eine neue Rechnung ausgestellt hat. Diesem Standpunkt hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun im kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06 – Abruf-Nr. 070276) eine deutliche Absage erteilt.
Der Sachverhalt
Im Urteilsfall wollte ein Krankenhausträger die aus einer Wahlleistungsvereinbarung entstandenen Vergütungsansprüche des Chefarztes der Abteilung für Neurochirurgie einklagen, nachdem der Patient und dessen private Krankenversicherung eine Vergütung der Nrn. 2577 und 2289 GOÄ neben der Nr. 2565 GOÄ abgelehnt hatten.
Das Amtsgericht hatte zunächst Beweis durch ein Sachverständigengutachten erhoben. Der Sachverständige stellte fest, dass die Nrn. 2577 und 2289 GOÄ nicht berechenbar seien, wohl aber die Nrn. 2574, 2282 und 2284 GOÄ. Der Krankenhausträger hatte daraufhin die Klage umgestellt und statt der Vergütung für die Nrn. 2577 und 2289 GOÄ eine Vergütung für die niedriger bewerteten Nrn. 2574, 2282 und 2284 GOÄ verlangt.
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