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  • 07.06.2011 | Aktuelle Rechtsprechung

    Infektion nach ärztlichem Eingriff lässt nicht auf einen Behandlungsfehler schließen

    von RA Dr. iur. Sandra Guntermann, FA für MedR, Spaetgens Rechtsanwälte, www.spaetgens.com

    Jedes Jahr sterben zwischen 7.500 und 15.000 Menschen in Deutschland an Infektionen, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen. Nach Experten-Schätzungen ließen sich dabei 20 bis 30 Prozent der Infektionen durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen vermeiden. Schnell steht daher Vorwurf eines zu nachlässigen Umgangs mit Hygienevorschriften im Raum - insbesondere bei Injektionen. Mit solchen Vorwürfen können auch Chefärzte konfrontiert werden.  

     

    Hilfreich für Ärzte und Kliniken sind in diesem Zusammenhang die aktuellen Entscheidungen des Landgerichts (LG) Trier und des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, die in demselben Fall zu dem Ergebnis kommen, dass eine Infektion nach einem ärztlichen Eingriff nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zulässt (Urteil vom 5. Januar 2011, Az: 4 O 128/08, und Beschluss vom 11. April 2011, Az: 5 U 125/11, Abruf-Nr. 111792).  

    Der Fall

    In dem Fall hatte ein Arzt bei einem Patienten, der sich bei einem Unfall verletzt hatte, eine „Facettendenervierung“ durchgeführt. Schon einen Tag später stellte sich der Patient in einem Krankenhaus vor. Dort wurde er zunächst 14 Tage konservativ behandelt, sodann in ein Zentrum verlegt und drei Tage später wegen multipler paravertebraler Abszesse und ausgedehnt diffus entzündlichen Veränderungen der dorsalen Muskulatur und Weichteile operiert. Der Patient führte die aufgetretenen Entzündungen auf die Spritzenbehandlung des Arztes zurück und verklagte ihn auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen und Verwendung steriler Instrumente wäre seiner Meinung nach die Infektion nicht aufgetreten.  

    Die Entscheidungen

    Das Landgericht wies jedoch die Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage des Patienten ab. Auch das vom Patienten angerufene OLG Koblenz bestätigte die Auffassung des LG Trier. Demnach konnte der Patient nicht beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Die vom Landgericht Trier beauftragten medizinischen Gutachter stellten fest, dass das Risiko einer Kontamination bei einer Injektionsbehandlung grundsätzlich auch unter größter Beachtung steriler Vorsichtsmaßnahmen denkbar sei.