· Fachbeitrag · Beweislast
Haftung bei behaupteter Infektion im Krankenhaus ‒ und wie wäre es bei COVID-19?
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Immer wieder behaupten Patienten in Arzthaftungsprozessen, sich im Krankenhaus mit einem Keim infiziert zu haben (Beitrag online unter iww.de/cb , Abruf-Nr. 47020328 ). Aufschlüsse darüber, wer in einer solchen Situation was beweisen muss, gibt ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 06.04.2020 (Az. 4 U 2899/19). Dieser Beitrag fasst das Urteil zusammen und beleuchtet die Frage: Und wie wäre es, wenn ein Patient behauptet, sich im Krankenhaus mit COVID-19 infiziert zu haben? |
Sachverhalt
In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall hatte eine Patientin gegen ein Krankenhaus geklagt. Die Patientin erhob den Vorwurf von Hygieneverstößen bei einer Behandlung im Rahmen der Geburtshilfe. Ihre Behauptung: Eine später bei ihr festgestellte Infektion mit diversen pathogenen Keimen sei auf den Aufenthalt in einem nicht auf der Wöchnerinnenstation gelegenen Familienzimmer in der Klinik zurückzuführen. Die Patientin trug vor, eine Krankenschwester habe ihr gegenüber die Einhaltung einer besonderen Sorgfalt bei der Desinfektion angemahnt, da es auf der Station „Krankenhauskeime“ bzw. „besonders viele Keiminfektionen“ gebe. Das Gericht wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die Richter sahen die Klage der Patientin als unbegründet an. Allein aus dem Eintritt der Infektion lasse sich nicht auf eine Verletzung von Hygienevorschriften schließen. Es lasse sich nicht feststellen, wann und wo und unter welchen Umständen sich die Patientin mit den diversen pathogenen Keimen infiziert habe. Vielmehr sei die Infektionsquelle gänzlich unbekannt.
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