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  • 05.11.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Kein TV-Ärzte/VKA für Chefärzte anstelle des BAT - Konsequenzen des BAG-Urteils

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, www.klostermann-rae.de

    Den jahrelangen Rechtsstreit, ob Chefärzten nach „Wegfall“ des BAT im Jahre 2005 eine Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zusteht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in fünf Revisionsverfahren am 9. Juni 2010 (Az: u.a. 5 AZR 498/09, Abruf-Nr. 103274) überraschend gegen die Chefärzte entschieden (siehe auch „Chefärzte Brief“ - CB - Nr. 7/2010, S 1 f.). Entgegen der Mehrheit der vorinstanzlichen Urteile sieht das BAG lediglich einen Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD - dort nach Entgeltgruppe 15 Ü. Was dies in der Praxis bedeutet und warum dieses Urteil höchst kritikwürdig ist, erfahren Sie nachfolgend.  

    Der Hintergrund

    In den jahrelangen Rechtsstreitigkeiten hatten Instanzgerichte wiederholt die Frage zu beantworten, ob auch Chefärzte, die individualvertraglich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I erhalten, nach „Wegfall“ des BAT Ende 2005 und dem Inkrafttreten zweier Nachfolgeverträge - dem TVöD und dem TV-Ärzte/VKA - zukünftig  

     

    • eine statische Vergütung,
    • eine Vergütung nach dem TVöD oder
    • eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA

     

    beanspruchen können. Die weit überwiegende Mehrheit aller Arbeits- und Landesarbeitsgerichte hatte einen Anspruch auf eine Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA bestätigt. Vereinzelt wurde sogar ein zusätzlicher Aufschlag von 15 Prozent zur Beibehaltung der bisherigen Differenz zwischen Vergütungsgruppe BAT I und BAT Ia zugesprochen. Dies alles sieht das BAG allerdings anders: Den seit Anfang Oktober vorliegenden Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass Chefärzte lediglich einen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem TVöD - dort nach Entgeltgruppe 15 Ü - haben, aber keinen auf Honorierung nach dem TV-Ärzte/VKA.  

    Die wesentlichen Entscheidungsgründe

    Das BAG bestätigt zunächst die einhellige Auffassung der Instanzgerichte, dass eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe BAT I einschließlich Ortszuschlag etc. „in der jeweils gültigen Fassung“ zu zahlen ist, als sogenannte „kleine dynamische Bezugnahme“ qualifiziert werden muss. Selbst ohne die sogenannte „Ersetzungsklausel“, nach der auch ausdrücklich vertraglich die Anwendbarkeit nachfolgender/ergänzender oder ersetzender Tarifregelungen vereinbart ist, sieht das BAG bereits eine ausreichende Grundlage, um davon auszugehen, dass die Parteien des Vertrages zweifelsfrei eine Dynamisierung der Grundvergütung vereinbaren wollten.