05.02.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Keine Schließung einer Bettenstation ohne Zustimmung des Fachbereichs Medizin
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors für Nuklearmedizin stattgegeben, mit der dieser sich gegen die Schließung einer von ihm geleiteten Bettenstation an dem Universitätsklinikum Düsseldorf gewandt hatte (Beschluss vom 27. November 2007, Az: 1 BvR 1736/07 – Abruf-Nr. 080336).
Der Sachverhalt
In dem Fall hatte der Vorstand des Universitätsklinikums beschlossen, die nuklearmedizinische Bettenabteilung aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Die Zustimmung des Fachbereichs Medizin der Universität war entgegen der Klinikumsverordnung nicht eingeholt worden. Der betroffene Nuklearmediziner wandte ein, durch die organisatorische Maßnahme in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt zu werden. Die Schließung bewirke unter anderem den Abbruch langjähriger Studien. Zudem entfalle die Möglichkeit, interdisziplinäre Therapieansätze zu erforschen.
Die Entscheidungsgründe
Anders als die vorangegangenen Instanzen entschied das BVerfG zugunsten des Nuklearmediziners. Dabei betonten die Karlsruher Richter das durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz geschützte Recht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit.
Ein im Fachbereich Medizin tätiger Hochschullehrer habe einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung nicht ohne das zur Sicherung seiner wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin erfolgten.
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