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  • 05.08.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam

    Die erneute Eheschließung des Chefarztes eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft ist ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Urteil vom 1. Juli 2010 (Az: 5 Sa 996/09). Im konkreten Einzelfall wertete das LAG die Kündigung des Chefarztes durch die Klinik wegen seiner zweiten Eheschließung allerdings als unwirksam. Das Gericht sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern waren allerdings durch das Krankenhaus bei erneuten Eheschließungen keine Kündigungen erfolgt. Dieses Urteil betrifft vor allem Chefärzte in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, da dort ein großer Anteil von Krankenhäusern in kirchlicher und katholischer Trägerschaft ist.  

    Der Fall

    Die Klinik hatte das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes wegen dessen zweiter Eheschließung am 30. März 2009 zum 30. September 2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Chefarzt und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 geschieden worden war, heiratete der Chefarzt im August 2008 standesamtlich zum zweiten Mal. Anfang 2009 leitete er für die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annullierungsverfahren ein.  

    Die Urteilsgründe des LAG Düsseldorf

    Nach Auffassung des LAG ist das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die Arbeitsgerichte zu achten. Die erneute Eheschließung ist danach ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Dazu zählt auch die Gleichbehandlung von katholischen und evangelischen Mitarbeitern, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.  

     

    Zudem hätte die Klinik bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes gewusst und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Nach dem Arbeitsvertrag sei dies bereits ein Pflichtverstoß gewesen. Es sei unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greife.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 6 | ID 137655