· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Bischöfe beschließen neue Grundordnung ‒ Folgen für Beschäftigte in katholischen Krankenhäusern
von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Am 22.11.2022 hat die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) für die Katholische Kirche in Deutschland eine „Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechts“ in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ beschlossen. Diese löst die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung vom 27.04.2015 (GrO a. F.) ab. Sie soll u. a. klarstellen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung ‒ insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre der Arbeitnehmer ‒ keinen rechtlichen Bewertungen unterliegt und insoweit dem Zugriff des kirchlichen Arbeitgebers entzogen ist. Der Beschluss ist für alle Angestellten in Krankenhäusern unter katholischer Trägerschaft relevant. |
Bisherige Grundordnung und Arbeitsverhältnis
Die GrO a. F. (online unter iww.de/s7480) forderte von den Angestellten u. a. eine Ausrichtung des Privatlebens an der katholischen Sittenlehre.
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„(1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Im pastoralen und katechetischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre erforderlich; dies gilt in der Regel auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im erzieherischen Dienst.“ |
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