Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.02.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Paderborn: Zielleistungsprinzip zugunsten des Chefarztes ausgeweitet

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Sandra Guntermann, Spaetgens Rechtsanwälte, www.spaetgens.com

    Das LG Paderborn hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2009 (Az: 5 S 101/09; Abruf-Nr. 100286 unter www.iww.de) der Rechtsauffassung der hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherung eine Absage erteilt und den vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Rahmen zum Zielleistungsprinzip zugunsten des Chefarztes ausgeweitet.  

    Der Sachverhalt

    Das Landgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob vom Chefarzt für eine angleichende Mammareduktionsplastik beider Seiten neben der GOÄ-Nr. 2414 (Reduktionsplastik der Mammae) noch weitere Ziffern separat abrechenbar und nicht als bereits enthaltene Einzelschritte zum Gesamtoperationsziel anzusehen seien.  

     

    Der Entscheidung lag eine chefärztliche Honorarforderung zugrunde, in der für die angleichende Mammareduktionsplastik zusätzlich noch die Nrn. 2385 (Anlage eines haartragenden Hautimplantats oder eines Dermafett-Transplantates, auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle), 2392 (Anlage eines Rundstiellappens) und 2394 (Implantation eines Rundstiellappens einschließlich Modellierung am Ort) in Ansatz gebracht wurden. Die private Krankenversicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass diese Ziffern bereits durch die Nr. 2414 abgegolten seien.  

     

    Das für die Zahlungsklage zuständige Amtsgericht Paderborn bejahte die gesonderte Abrechnungsfähigkeit und verurteilte die Patientin zur Zahlung. Es wandte die Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008 an (Az: III ZR 239/07; Abruf-Nr. 082031 unter www.iww.de; siehe dazu auch „Chefärzte Brief“ Nrn. 8 und 12/2008, jeweils Seite 1, und Nr. 8/2009, Seiten 4 und 5). Danach können alle typischen Leistungen, die notwendig sind, um die in der Leistungslegende der GOÄ umschriebenen Tätigkeiten auszuführen, neben der Hauptleistung abgerechnet werden.