04.12.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Zielleistung: Urteil zur endoprothetischen Versorgung stärkt Position der Chefärzte
von RAin und FAin für Medizinrecht Dr. Sandra Guntermann, Kanzlei Spaetgens, Schmitt-Fassbinder, Witzel, Trier, www.spaetgens.com
Mit Urteil vom 17. September 2008 hat sich das Landgericht (LG) Karlsruhe (Az: 4 C 284/06 – Abruf-Nr. 083748) anhand der endoprothetischen Versorgung der Hüfte mit der Frage befasst, wie das Zielleistungsprinzip auszulegen ist. Dabei hat es sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07 – Abruf-Nr. 082031; siehe auch Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2008, S. 1) zugunsten des Chefarztes ausdrücklich angeschlossen.
Der Sachverhalt
Das Landgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt bei der Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistung (Zielleistung) – hier der Alloarthroplastik (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf) – vorliegt.
Das Amtsgericht Bruchsal bejahte die gesonderte Abrechnungsfähigkeit der Entfernung eines Schleimbeutels (Nr. 2405 GOÄ), der Implantation der Gelenkpfanne (Nr. 2258 GOÄ) sowie der Implantation von Knochenspänen (Nr. 2254 GOÄ). Es verneinte aber die Abrechnung einer Teilablösungsoperation der Hüftmuskulatur (Nr. 2103 GOÄ) sowie die tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens (Nr. 2148 GOÄ). Nun musste das Landgericht Karlsruhe nochmals über die Abrechnungsfähigkeit der mit den Nrn. 2103 und 2148 GOÄ abgerechneten Leistungen entscheiden.
Die Entscheidungsgründe
Das LG Karlsruhe hat der Auffassung der hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherung eine eindeutige Absage erteilt. Diese vertritt die Auffassung, dass bei der Operation im Rahmen einer stationären Behandlung regelmäßig nur eine operative Hauptleistung – die Zielleistung – abrechenbar sei.
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