01.01.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Neues BGH-Urteil: Wann ist die Vertretung des Chefarztes zulässig?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Dezember 2007 in einem Urteil (Az: III ZR 144/07 – Abruf-Nr. 073966) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Chefarzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflicht ist, die Ausführung seiner Leistungen auf einen Stellvertreter übertragen darf und gleichwohl seinen Honoraranspruch behält. Im vorliegenden Fall bestätigte der Senat die Individualabrede des Chefarztes.
Der Sachverhalt
Eine Privatpatientin befand sich beim liquidationsberechtigten Chefarzt in stationärer Behandlung. Sie schloss eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung ab.
Da der Chefarzt an dem Tag, an dem die Patientin operiert werden sollte, in Urlaub war, unterzeichnete sie außerdem ein Schriftstück, das die Feststellung enthielt, sie sei über die Verhinderung des Chefarztes und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar war, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein „normaler“ Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Chefarztes – einem Oberarzt – zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Chefarztes operieren zu lassen.
Die Patientin entschied sich für die zweite Alternative. Die vom Chefarzt für die durch den Oberarzt ausgeführte Operation erstellte Rechnung beglich sie nur teilweise. Der Chefarzt klagte auf Restzahlung – zunächst vor dem Amtsgericht und dann vor dem Landgericht Hamburg. In beiden Fällen verlor er den Prozess. In letzter Instanz entschied nun der Bundesgerichtshof über den Honoraranspruch des Chefarztes.
Die Entscheidung
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