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  • 01.01.2004 | Aktuelle Rechtsprechung

    Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über Kosten bei Privatbehandlung

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult  , Köln

    In welchem Umfang ist über die Kosten einer wahlärztlichen Behandlung aufzuklären? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Das Interessante an dem Urteil vom 27. November 2003 (Az: III ZR 37/03) ist, dass es einen Anforderungskatalog enthält, der von den BGH-Richtern aufgestellt wurde. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen das aktuelle Urteil und erste sich daraus ergebende Konsequenzen vor.

    Überzogene Anforderungen an eine Vereinbarung wurden zurückgewiesen

    Zur Erinnerung: In der Nr.  5/2003 des "Chefärzte Brief" berichteten wir über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen vom 16. Oktober 2002 zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht bei Wahlleistungsvereinbarungen für ärztliche Wahlleistungen. Das OLG sah in diesem Urteil die wirtschaftliche Aufklärungspflicht bei wahlärztlicher Behandlung extrem weit. Danach sollte der Patient "im Einzelnen" und "möglichst konkret" über die finanziellen Konsequenzen der Wahlleistungsvereinbarung aufgeklärt werden.

    Würde man dem OLG-Urteil folgen, so wäre dies einem Kostenvoranschlag gleich gekommen. Schon das OLG sah Schwierigkeiten bei der Umsetzung - vor allem wegen des bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung noch nicht abzusehenden Behandlungsumfanges. Das Gericht meinte aber, dem könne durch eine schrittweise Aufklärung im Fortschritt der Diagnostik und Therapie entsprochen werden. Das OLG Thüringen ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

    Sehr detaillierte Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs

    In der Folge sah man gespannt dem Revisionstermin beim BGH am 8. Januar 2004 entgegen. Nun wurden wir in diesen Tagen angenehm vom BGH überrascht: Weitgehend unbemerkt hat er bereits am 27. November in einem Parallelverfahren eine Entscheidung gefällt.

    Die Urteilsbegründung ist in den Einzelheiten sehr detailliert. Zwar wurden noch nicht alle offenen Fragen beantwortet. Da derselbe Senat über das Urteil des OLG Thüringen im Januar 2004 entscheiden wird, kann wohl damit gerechnet werden, dass die Entscheidungsgründe dem jetzigen BGH-Urteil ähneln werden.

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Chefarzt einer chirurgischen Abteilung auf Zahlung gegen einen ehemaligen Patienten, der sich wegen einer akuten perforierten Appendicitis in zehntägiger stationärer Behandlung befand. Der Patient unterzeichnete bei seiner Einlieferung folgenden Text: