01.10.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Neues Urteil zum Zielleistungsprinzip bei der Bandplastik des Kniegelenks
In einer am 14. August 2007 ergangenen Entscheidung (Az: 11 C 0161/06 – Abruf-Nr. 073058) hat das Amtsgericht Neustadt/Saale, Zweigstelle Mellrichstadt, erneut Argumente der privaten Krankenversicherung zum Zielleistungsprinzip zurückgewiesen.
Die Versicherung argumentierte, dass in der Nr. 2191 GOÄ (Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischer Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an einem Kniegelenk – einschließlich Kapselnaht) die zusätzlich berechneten Leistungen der Nrn. 2083 (freie Sehnentransplantation) und 2257 (für Notchplastik) enthalten seien, da sie methodisch notwenige Teilschritte zur Erreichung des OP-Erfolges seien. Sie erstattete lediglich als „Ersatz“ für die neben Nr. 2191 GOÄ berechneten Leistungen Nr. 2195 GOÄ für alle weiteren Eingriffe an demselben Gelenk.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten – das für das Gericht überzeugend war – ist sowohl die Nr. 2083 GOÄ als auch die Nr. 2257 GOÄ neben der Nr. 2191 GOÄ berechnungsfähig.
Autologe Kreuzbandplastik neben Nr. 2191 berechnungsfähig
Der Sachverständige stellte fest, dass die Herstellung eines Sehnentransplantats (Nr. 2083 GOÄ) für die autologe Kreuzbandplastik als selbstständige Leistung abgerechnet werden kann. Sie sei nicht methodisch notwendiger Bestanteil der Leistung nach Nr. 2191 GOÄ. Bei der letzten GOÄ-Reform 1996 war es medizinischer Stand, dass der Kreuzbandersatz durch körperfremdes Material erfolgt, und man sei erst später dazu übergegangen, den Kreuzbandersatz durch körpereigenes Material zu ersetzen.
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