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  • 01.11.2006 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.11.2006 | In dieser Rubrik befassen wir uns mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung

    01.11.2006 | Orthopädie/Unfallchirurgie

    Die Berechnung der Notchplastik und das Auffüllen des Bohrkanals bei einer Kreuzbandersatzoperation

    Häufig wird von privaten Krankenversicherungen die Berechnung der Notchplastik (Nr. 2257 GOÄ) und der Auffüllung des Bohrkanals durch Knochenmaterial (Nr. 2255 GOÄ) neben den Nrn. 2191 GOÄ (arthroskopischer Kreuzbandersatz) bzw. 2083 GOÄ (Sehnentransplantation) abgelehnt. Waren die Versicherungen früher oft erfolgreich, muss man das heute nicht mehr hinnehmen.  

     

    Wie immer in solchen Auseinandersetzungen geht es um die richtige Interpretation des „Zielleistungsprinzips“. Die Versicherungen behaupten, die zusätzlichen Maßnahmen seien medizinisch notwendige Schritte zur Sicherung des Operationserfolges und damit nicht eigenständig berechenbare Einzelschritte der Operation. Wie schon mehrfach im „Chefärzte Brief“ dargestellt, ist diese Ansicht falsch. Unter der „Zielleistung“ wird nur das vergütet, was zu der jeweiligen GOÄ-Leistungsbeschreibung in ihrer typischen Ausführung methodisch notwendig zu erbringen ist.  

     

    Nicht eigenständig berechenbar, sondern mit dem Steigerungsfaktor zu berücksichtigen, sind zwar Maßnahmen, die lediglich eine „besondere Ausführung“ – im Sinne von § 4 Abs. 2a GOÄ – der in der Zielleistung beschriebenen Maßnahme sind, wie zum Beispiel aufwendigere Nahttechniken. Simultan zur jeweiligen „Zielleistung“ – hier dem Kreuzbandersatz nach Nr. 2191 GOÄ – erbrachte Leistungen sind aber eigenständig berechenbar. Für die Berechenbarkeit von Leistungen ist somit nicht entscheidend, was medizinisch notwendig ist, sondern welche in den jeweiligen GOÄ-Leistungsbeschreibungen beschriebenen Gebührentatbestände jeweils eigenständig erfüllt wurden.