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  • 01.09.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Neues wegweisendes Urteil zum Zielleistungsprinzip bei einer Hüft-OP

    von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover

    Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil vom 10. August 2007 (Az: 22 S 69/07 – Abruf-Nr. 072737) ausführlich mit dem sogenannten Zielleistungsprinzip bei einer Hüft-OP auseinandergesetzt und dabei die Argumente des Arztes weitgehend übernommen. Das Urteil steht im krassen Gegensatz zu den bisher eher versicherungsfreundlichen Urteilen dieses Landgerichts.  

    Der Sachverhalt

    Der Arzt hatte bei seinem Patienten eine endoprothetische Versorgung des Hüftgelenks vorgenommen und neben der GOÄ-Nr. 2151 (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und -kopf) auch die GOÄ-Nrn. 2103 (Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk), 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk), 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels), 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens), 2258 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken) und 530 (Kalt- oder Heißpackung) zum Teil mehrfach berechnet. Die private Krankenversicherung des Patienten lehnte daraufhin die Erstattung ab. Der Arzt ging hiergegen gerichtlich vor.  

     

    In erster Instanz hatte das Amtsgericht (AG) Ratingen am 4. Januar 2007 (Az: 9 C 264/04 – Abruf-Nr. 072738) der Klage teilweise stattgegeben und den Patienten verurteilt, die auf die GOÄ-Nrn. 2103, 2113, 2405 und 530 entfallenden Teilbeträge zu zahlen. Bezüglich der GOÄ-Nrn. 2255 und 2258 wies es die Klage dagegen ab. Sowohl der Patient als auch der Arzt haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.  

    Die Entscheidungsgründe

    In seinem Urteil vom 10. August 2007 hat das LG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des AG Ratingen im vollen Umfang bestätigt. Einen weiteren Erfolg konnte der Arzt erzielen: Zwar wurde die Berufung hinsichtlich der Nr. 2255 GOÄ abgewiesen, aber die Abrechnung der Nr. 2258 GOÄ war in Ordnung. Und die Richter gingen noch weiter: Grundsätzlich sehen sie auch die Nr. 2255 GOÄ bei Vorliegen einer eigenständigen medizinischen Indikation als berechnungsfähig an. In dem von ihnen zu entscheidenden Fall sei das Vorliegen einer solchen Indikation jedoch nicht hinreichend dokumentiert worden.