01.02.2004 | Aktuelle Rechtsprechung
Privatliquidation: Kein Kostenvoranschlag!
von Matthias Krämer, PVS Baden Württemberg
Im "Chefärzte Brief" Nr. 1/2004 wurde über das erfreuliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. November 2003 (Az: III ZR 37/03) zum Thema "Aufklärungspflicht über Kosten bei einer Privatbehandlung" berichtet. Dabei ist auch auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) vom 16. Oktober 2002 hingewiesen worden, das zu diesem Zeitpunkt noch vor dem BGH anhängig war. Nun hat der BGH am 8. Januar 2004 (Az: III ZR 375/02, Abruf-Nr. 040275 ) auch hierüber entschieden. Die erfreuliche Nachricht für Chefärzte: Ein Kostenvoranschlag ist nicht mehr erforderlich.
Das OLG hatte damals verlangt, den Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die mutmaßlich in Ansatz kommenden GOÄ-Nummern sowie darüber zu informieren, ob Regelhöchstsätze überschritten werden und wie hoch das Chefarzthonorar voraussichtlich ausfällt. Mögliche praktische Schwierigkeiten im Klinikalltag, bei Beginn der Behandlung den einzuschlagenden Behandlungsweg oder dessen Umfang bereits festlegen zu können, sahen die OLG-Richter nicht. Schließlich könne der Patient schrittweise - parallel zur Aufklärung - über die vorzunehmenden Therapieschritte und die finanziellen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt werden. Dies wäre einem detaillierten Kostenvoranschlag gleichgekommen, den einige private Krankenversicherer dann auch prompt verlangten.
Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. In der Sitzung wurde deutlich, dass der BGH an den in der Entscheidung vom 27. November 2003 aufgezeigten Kriterien festhält.
Die Richter kamen zum Ergebnis, dass der Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung nicht voraussetze, dass dem Patienten vor Abschluss der Vereinbarung - wie bei einem Kostenvoranschlag detailliert und auf den Einzelfall abgestellt - die Höhe der voraussichtlichen Arztkosten mitgeteilt wird. Müsste der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung in Form eines Kostenvoranschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arztkosten unterrichtet werden, so bedeute dies - so die BGH-Richter - nicht nur einen immensen organisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern würde in vielen Fällen sogar dazu führen, dass Unmögliches abverlangt werden würde.