· Fachbeitrag · GOÄ
Der Paragrafenteil der vorgeschlagenen Neufassung der GOÄ ‒ ein Desaster für die Ärzte!
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis.de und RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), moellerpartner.de
| Die GOÄ wurde zuletzt 1982 vollständig überarbeitet. 1996 gab es nur kleinere Änderungen. Seit Jahren gibt es daher Forderungen, die GOÄ an den aktuellen Stand der Medizin sowie das heutige Preisniveau anzupassen. Es war abzusehen, dass der Verordnungsgeber diese Neufassung nicht erstellen würde. Daher haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen eine neue Gebührenordnung (im Folgenden: GOÄ-E) entworfen und den Entwurf den ärztlichen Fachverbänden vorgestellt. Anfang Oktober sollte der Enturf dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben werden. Wegen zahlreicher kritischer Rückmeldungen wurde dies um ein halbes Jahr verschoben. In der Diskussion bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, welche Folgen der neue Paragrafenteil für die Ärzteschaft im Allgemeinen sowie für Chefärzte und Krankenhäuser im Besonderen haben wird. |
Wichtig | Den Paragrafenteil der GOÄ-E, auf den sich die folgenden Ausführungen beziehen, finden Sie online unter iww.de/s11768. Der Wortlaut der neuen Vorschriften wird daher im Folgenden nur zitiert, sofern dies für die bessere Verständlichkeit der Ausführungen sinnvoll erscheint. Paragrafen oder Teile von Paragrafen, die gleich geblieben sind, werden nicht ausdrücklich erwähnt.
Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 GOÄ-E)
Die GOÄ soll weiterhin die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte regeln. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23; CB 06/2024, Seite 5 ff. sowie Urteil vom 13.06.2024 Az. III ZR 279/23; CB 09/2024, Seite 10 f.) wäre es sinnvoll, die Norm anzupassen und klarzustellen, dass es nicht auf die Person des Leistungserbringers bzw. Behandlers ankommt, sondern auf die Art und Weise der Leistungserbringung ‒ nämlich eine ambulante Behandlung von Patienten, unabhängig von den Strukturen, in denen die Leistungen erbracht werden.
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