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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Der Paragrafenteil der vorgeschlagenen Neufassung der GOÄ ‒ ein Desaster für die Ärzte!

    von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis.de und RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), moellerpartner.de

    | Die GOÄ wurde zuletzt 1982 vollständig überarbeitet. 1996 gab es nur kleinere Änderungen. Seit Jahren gibt es daher Forderungen, die GOÄ an den aktuellen Stand der Medizin sowie das heutige Preisniveau anzupassen. Es war abzusehen, dass der Verordnungsgeber diese Neufassung nicht erstellen würde. Daher haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen eine neue Gebührenordnung (im Folgenden: GOÄ-E) entworfen und den Entwurf den ärztlichen Fachverbänden vorgestellt. Anfang Oktober sollte der Entwurf dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben werden. Wegen zahlreicher kritischer Rückmeldungen wurde dies um ein halbes Jahr verschoben. In der Diskussion bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, welche Folgen der neue Paragrafenteil für die Ärzteschaft im Allgemeinen sowie für Chefärzte und Krankenhäuser im Besonderen haben wird. |

    Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 GOÄ-E)

    Die GOÄ soll weiterhin die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte regeln. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23; CB 06/2024, Seite 5 ff. sowie Urteil vom 13.06.2024, Az. III ZR 279/23; CB 09/2024, Seite 10 f.) wäre es sinnvoll, die Norm anzupassen und klarzustellen, dass es nicht auf die Person des Leistungserbringers bzw. Behandlers ankommt, sondern auf die Art und Weise der Leistungserbringung ‒ nämlich eine ambulante Behandlung von Patienten, unabhängig von den Strukturen, in denen die Leistungen erbracht werden.

    Gebührenstruktur und Gebührenvereinbarung (§ 2 GOÄ-E)

    Das bisherige System von Gebührenziffern, die je nach Schwierigkeit der Ausführung gesteigert werden können, soll aufgegeben werden. Es soll dann nur noch ein nicht unterschreitbarer Gebührensatz abgerechnet werden können. Die bisherige Flexibilität in der Gebührenberechnung entfällt damit, die Umstände des Einzelfalls (z. B. besonders aufwendige Ausführung, Kommunikationsprobleme etc.) bleiben unberücksichtigt. Als Alternative bleibt nur noch die Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ-E, mit der die Gebührensätze nur gesteigert werden können (nicht vermindert). Wie schon jetzt sind bestimmte Leistungen von Gebührenvereinbarungen ausgeschlossen.