01.12.2005 | Aktuelle Rechtsprechung
Privatpraxis der Chefärzte keine freiberufliche Tätigkeit mehr?
Bisher hat die Finanzverwaltung, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), bei Chefärzten eine gemischte Tätigkeit unterstellt: Als Angestellter der Klinik erhalten sie ein Gehalt für die Behandlung der Kassenpatienten; daneben führen sie auf Grund ihres Liquidationsrechts in der Klinik noch eine Privatpraxis, aus der sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen.
Der Bundesfinanzhof kommt jedoch in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Oktober 2005 (Az: VI R 152/01– Abruf-Nr. 053191 unter www.iww.de) – ebenso wie das Finanzgericht München als Vorinstanz – abweichend von diesem Grundsatz zu der Auffassung, dass die Liquidationseinnahmen Arbeitslohn sind und der Chefarzt auch insoweit als Arbeitnehmer des Krankenhauses anzusehen ist.
Der Dienstvertrag mit dem Krankenhaus
Folgender Fall liegt zugrunde: Zu den Dienstaufgaben des chirurgischen Chefarztes an einem Kreiskrankenhaus gehört nach seinem Dienstvertrag an erster Stelle die Behandlung aller Kranken seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen. Bei der Diagnostik und Therapie ist der Chefarzt in seiner ärztlichen Verantwortung unabhängig, im übrigen jedoch an die Weisungen des Krankenhausträgers und des Leitenden Arztes des Krankenhauses gebunden.
Seine Vergütungen setzen sich nach dem Dienstvertrag – wie bei den meisten Chefärzten üblich – wie folgt zusammen:
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