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  • 01.04.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Urteil des Bundesgerichtshofs: Position des Chefarztes zur „Zielleistung“ gestärkt!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Die Auseinandersetzung mit privaten Kostenträgern zur Privatliquidation – insbesondere bei operativen Leistungen – wird seit Jahren von der Anwendung des Begriffes der „Zielleistung“ beherrscht. Trotz inzwischen vieler Urteile, in denen die im „Chefärzte Brief“ zur Zielleistung vertretene Auffassung nachvollzogen wurde, riss die Auseinandersetzung nicht ab.  

     

    Nun gibt es seit einigen Tagen eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. März 2006; Az: III ZR 217/05). Die Richter haben sich intensiv mit dem „Zielleistungsprinzip“ beschäftigt und in ihrer Entscheidung die Position des Chefarztes gestärkt.  

     

    Bis zum Redaktionsschluss lag das Urteil des Bundesgerichtshofs mit den Entscheidungsgründen noch nicht in schriftlicher Form vor. Der Autor berichtet daher nachfolgend für den „Chefärzte Brief“ über die Entscheidungen der Vorinstanzen und den Verlauf der mündlichen Verhandlung.  

    Der Sachverhalt: Streitpunkt war eine Hallux-valgus-Operation

    Ein Hamburger Arzt führte bei Hallux valgus eine moderne gelenkerhaltende Operation (Swifelscarf-Osteotomie und Aufrichtungs-Derotations-Osteotomie mit Osteosynthese nach Akin) durch. Die Liquidation erfolgte in Anlehnung an die Empfehlungen der Bundesärztekammer (siehe auch Deutsches Ärzteblatt, Ausgabe Dezember 2002, S. 566 ff.). Die Hamburger Privatversicherung verlangte die Abrechnung nur mit der Nr. 2297 GOÄ unter Zugeständnis eines höheren Steigerungsfaktors. Der Arzt klagte – notwendigerweise gegen seinen Patienten.  

    Erste Instanz: Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg