Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2004 | Orthopädie/Chirurgie:

    Landgericht Köln bestätigt BÄK-Vorschläge zur Hallux-valgus-Op

    Die GOÄ-Liquidation moderner gelenkerhaltender Methoden der operativen Behandlung bei Hallux valgus führt seit Jahren zu Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen (PKV). Die PKV beruft sich darauf, dass die Legende der Nr.  2297 GOÄ die "Operation des Hallux valgus " erfasse und dazu alternativ oder kumulativ eine "Gelenkkopfresektion und anschließende Gelenkplastik " und/oder eine "Mittelfußosteotomie" hinzukomme. Mit "Operation des Hallux valgus" seien alle Methoden erfasst.

    Die Meinung der Bundesärztekammer

    Im Gegensatz dazu gab die Bundesärztekammer (BÄK) für die gelenkerhaltenden Operationstechniken im Deutschen Ärzteblatt vom 8. November 2002 folgende Empfehlung:

  • Nr.  2135 GOÄ für komplexe Weichteileingriffe am MTP I zur Korrektur der Valgus-Stellung (einschließlich Pseudexostosenabtragung);
  • Nr.  2260 GOÄ zusätzlich bei Umstellungs-Osteotomien am MFK I;
  • in besonderen medizinisch begründeten Fällen (beispielsweise bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen) kann daneben eine Bursektomie, Synovektomie und/oder Osteotomie am Grundglied D I (Operation nach Akin) erforderlich und berechnungsfähig sein.
    Die Meinung der PKV

    Auch diese Empfehlung wurde vom PKV-Verband abgelehnt (siehe auch "PKV Publik", Ausgabe Nr.  8 vom 1. November 2003). Gleichwohl befasste man sich auch inhaltlich mit der BÄK-Empfehlung und kam zum Schluss: "Bursektomie, Synovektomie und/oder Osteotomie am Grundglied D I sind bei der Hallux-valgus-Operation - egal ob nach Nr.  2297 GOÄ oder analog berechnet - unselbstständige Teilleistungen der operativen Zielleistung (Korrektur der Großzehenfehlstellung) und damit nicht gesondert berechnungsfähig