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  • 01.06.2004 | Aktuelle Rechtsprechung

    Wahlleistungsvereinbarung: Rechenbeispiel im DKG-Muster irreführend?

    mitgeteilt von Matthias Krämer, Privatärztliche Verrechnungsstelle, Baden Württemberg

    Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) im November 2003 und Januar 2004 schien der jahrelange Streit über den Umfang der Aufklärungspflicht zu den Kosten einer wahlärztlichen Behandlung beendet (siehe auch "Chefärzte Brief Nr.  4/2004). Jetzt aber sorgt ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 10. Februar 2004 (Az: 11 U 73/03 - Abruf-Nr.  041216 ) für neuen Diskussionsstoff.

    Rechenbeispiel in Wahleistungsvereinbarung irreführend?

    Danach soll das nachfolgende Rechenbeispiel in der Wahlleistungsvereinbarung irreführend sein:

    Ziffer Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis
    (Einfachsatz)
    1 Beratung - auch mittels Fernsprecher 80 4,66 Euro

    Begründung der Richter: Es bagatellisiere die mögliche finanzielle Mehrbelastung des Patienten. Im dem OLG vorliegenden Fall erhielt der Notfallpatient später Rechnungen über 10.000 Euro - also das Zweitausendfache des Betrages aus dem Rechenbeispiel.

    Die Richter sind der Ansicht, der Hinweis auf mögliche erhebliche finanzielle Mehrbelastungen - verknüpft mit einem Rechenbeispiel, das als finanzielle Belastung nur 4,66 Euro darstellt - wecke bei dem im Gebührenrecht nicht bewanderten Patienten falsche Vorstellungen über die Höhe der finanziellen Auswirkungen bei Unterzeichnung einer Wahlleistungsvereinbarung.

    Rechenbeispiel stammt von der DKG

    Das Rechenbeispiel ist dem Muster einer Patienteninformation der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) entnommen und findet sich in vielen Wahlleistungsvereinbarungen wieder.

    Erst am 8. Januar 2004 hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az: III ZR 375/02 - Abruf-Nr.  040275 ) genau entgegengesetzt entschieden: Das Rechenbeispiel sei weder verharmlosend noch irreführend. Für den hinreichend verständigen Leser sei ohne weiteres zu erkennen, dass es sich lediglich um ein Beispiel zur Erläuterung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvorgangs handelt und dass es Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind.

    Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof - was gilt?