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  • 30.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Wann kann der Chefarzt wahlärztliche Leistungen delegieren?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Nach zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25. August 2008 (Az: 5 U 243/07; Abruf-Nr. 092117 unter www.iww.de) und des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 7. Juli 2008 (Az: 12 K 4319/07; Abruf-Nr. 092118) ist der Wahlarzt nicht berechtigt, diagnostische und therapeutische Leistungen nach den Nrn. 846, 847, 861 und 862 GOÄ als wahlärztliche Leistungen abzurechnen, wenn er diese Leistungen nur angeordnet hat.  

    Die Auffassung des OLG Köln

    In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall war der Patient in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Krankenhauses stationär als Wahlleistungspatient behandelt worden. Nach Abschluss dieser Behandlung hatte der Leitende Krankenhausarzt die Nrn. 846 und 847 GOÄ dem Patienten gegenüber insgesamt 906 mal (846 = 291 mal, 847 = 615 mal) berechnet.  

     

    Hierbei ging es unter anderem um die Teilnahme des Patienten an Ergotherapie, an der Gymnastik und an der Depressionsgruppe sowie um Einzelgespräche. Die Leistungen wurden aufgrund des vom Leitenden Krankenhausarzt erstellten Behandlungsplanes und nach dessen Weisungen erbracht. Der Leitende Krankenhausarzt war während der Leistungserbringung nicht anwesend.  

     

    Das OLG hat anders als das Landgericht (LG) Köln in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass sämtliche abgerechneten Leistungen nach den Nrn. 846 und 847 GOÄ nicht als wahlärztliche Leistungen berechenbar sind. Zur Begründung hat sich das Gericht primär auf § 17 Abs. 1 S. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bezogen. Danach dürfen diagnostische und therapeutische Leistungen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Leistungen von einem Arzt oder einem psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) erbracht werden. Diese Voraussetzungen lagen im durch das OLG Köln entschiedenen Fall nicht vor.