07.07.2010 | Strafrecht
Strafrechtliche Risiken für Chefärzte bei Privatliquidationen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Anfang Juni 2010 hat die Berliner Polizei in einer Großrazzia mehrere Krankenhäuser durchsucht und zwei Geschäftsführer sowie einen Chefarzt verhaftet. Ermittelt wird wegen des Vorwurfs falscher oder überflüssiger ärztlicher Behandlungen und gefälschter Abrechnungen, vor allem in mehreren MVZ-Standorten der betroffenen Kliniken. In Nordbayern wird nach Presseberichten gegen einen Chefarzt Anklage erhoben, der die von seinen nachgeordneten Ärzten gegenüber Privatpatienten durchgeführten Operationen als eigene wahlärztliche Leistungen abgerechnet haben soll.
In diesen Fällen sind die Grenzen zwischen korrekter privatärztlicher Abrechnung und strafbarem Verhalten möglicherweise aufgrund erheblicher krimineller Energie einzelner Personen, gegen die ermittelt oder Anklage erhoben wird, überschritten worden. Vielfach wird diese Grenze allerdings auch aufgrund von mangelndem Problembewusstsein der Ärzte oder aufgrund von Nichtwissen überschritten.
Wann droht Vorwurf des Abrechnungsbetrugs?
Nachfolgend wird deshalb anhand einer Reihe von Beispielsfällen erläutert, wo sich Chefärzte bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen an Wahlleistungspatienten dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs aussetzen können.
1. Verstoß gegen „persönliche Leistungserbringung“
Im Kernbereich wahlärztlicher Leistungen, der von Fachgruppe zu Fachgruppe unterschiedlich definiert wird, ist der Chefarzt mit Liquidationsrecht grundsätzlich verpflichtet, die ärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen, wenn er sie nach Abschluss der Behandlung gegenüber seinen Privatpatienten abrechnen will.
1. Operative Fächer/Anästhesie
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