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  • 03.09.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Zielleistung: Die Bedeutung des neuen Urteils für alle operativen Fachgruppen

    von RA und FA Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover

    Mit dem neuen Urteil vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07 – Abruf-Nr. 082031) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) anhand der Thorax-OP erneut mit der Frage befasst, wie das sogenannte Zielleistungsprinzip auszulegen ist. Die für Chirurgen interessanten Ergebnisse wurden bereits in der letzten Ausgabe des „Chefärzte Brief“ intensiv besprochen. Doch das Urteil hat auch Auswirkungen auf Chefärzte aus anderen Fachgebieten. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche das im Einzelnen sind.  

    Die Entscheidung der Richter

    Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt bei der Erbringung einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistung (Zielleistung) vorliegt, der nach § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ nicht selbstständig berechenbar ist. Hierbei kamen die Richter zu folgendem Ergebnis:  

     

    Die Frage, ob eine einzelne Leistung ein methodisch notwendiger Bestandteil der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sei – und damit nicht selbstständig berechnet werden kann – könne nicht danach beantwortet werden, ob die Leistung im konkreten Fall nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig ist, damit die Zielleistung erbracht werden kann.  

     

    Stattdessen sei ein abstrakt-genereller Maßstab anzulegen. Dies bedeutet, dass das konkrete Krankheitsbild des Patienten für die GOÄ-Positionen keine Rolle spielt. Denn die Bestimmungen der GOÄ bzw. des Gebührenverzeichnisses haben einen abrechnungstechnischen Zweck und sollen deshalb nicht einzelne Krankheitsbilder, sondern eine Vielzahl von Krankheitsfällen erfassen. Die GOÄ beschreibt abstrakt-typische Leistungen und umfasst nicht alle krankenhausspezifischen Sonderfälle. Hierbei sei die Reichweite der jeweils streitigen Gebührentatbestände zu ermitteln. Der BGH nennt dafür eine Reihe von Ansatzpunkten: