Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2004 | Alle Fachgebiete

    Ist die Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts durch weitergehende Abrechnung notwendig?

    Im Falle einer ausgedehnten Operation bei Schilddrüsenkarzinom erkannte das Landgericht Halle in seinem Urteil am 30. Oktober 2003 (Az: 2 S 106/03) die Berechnung der Nrn. 2760 ( Lymphadenektomie einer Halsseite ), 2583 ( Neurolyse) und 2803 GOÄ ( Freilegung/Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals ) neben der Nr.  2757 GOÄ ( Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane ) an.

    Das Gericht bejahte dies trotz des Einbezugs der regionären Lymphadenektomie in der Nr.  2757 GOÄ und der ausdrücklichen Kennzeichnung der Nrn. 2583 und 2803 GOÄ als "selbstständige Leistung" vor allem wegen der seit 1982 unverändert gebliebenen GOÄ und der notwendigen Vergütung des medizinischen Fortschritts. Es warf in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Fragen auf.

    Da das Urteil sehr erfreulich ist, müsste es hier ausführlich vorgestellt werden. Darauf haben wir bislang verzichtet, weil bereits am 13. Mai 2004 die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ansteht. Im Anschluss daran werden wir das BGH-Urteil und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ausführlich darstellen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 19 | ID 96876