01.07.2004 | Alle Fachgebiete
Laborleistungen stehen nicht "neben" Beratungen
Vor allem bei der ambulanten Behandlung kommt es vor, dass Laborleistungen, die der Chefarzt selbst berechnen kann, mit demselben Datum wie eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ wiederholt in demselben Behandlungsfall stehen. Einige Kostenträger argumentieren hier, dies sei nach der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ nicht statthaft. Hier steht unter anderem: "Nummern 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben ..." .
Dieser Einwand ist unzutreffend. Nach der Allgemeinen Bestimmung Nr. 1 vor dem Abschnitt M (Labor) der GOÄ beginnt die Laborleistung erst im Labor ("Die Gebühren umfassen die Eingangsbegutachtung..."). Da "neben" in der GOÄ "im Rahmen eines Arzt-Patientenkontaktes" heißt, wird die Laborleistung also nicht "neben" der Beratung erbracht. Mit diesem Argument und den dokumentierten Uhrzeiten der Behandlung sowie des Laborprotokolls kann dem Einwand leicht begegnet werden. Prophylaktisch könnten Sie die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung angeben.