01.06.2005 | Alle Fachgebiete
„Organ“ und „Körperregion“ bei Sonographie
Obwohl schon 1996 mit der neuen GOÄ viel über die Anwendung der Begriffe „Organ“ und „Körperregion“ bei Sonographien diskutiert wurde, gibt es dazu nach wie vor Unklarheiten und Auseinandersetzungen.
So steht zum Beispiel im besonders von Beihilfestellen gern benutzten GOÄ-Kommentar des Thieme-Verlags auch noch in der Neuauflage zur Nr. 410 GOÄ, „der gynäkologische Raum (Gebärmutter, Eileiter und Eierstöcke)“ sei zusammen gebührenrechtlich als ein Organ zu werten. Gleiches gelte für „die Nasennebenhöhlen“ sowie „die Halsregion“. Folglich seien deren Sonographien nur einmal mit der Nr. 410 GOÄ zu berechnen. Einwände von Kostenträgern gegen die Berechnung der Sonographie mehrerer Organe einer Körperregion mit den Nrn. 410 plus – bis zu dreimal – Nr. 420 GOÄ erleben zur Zeit eine gewisse „Renaissance“.
Um dieses zu widerlegen, muss man sich etwas eingehender mit dem Text der GOÄ auseinandersetzen. Die Allgemeine Bestimmung Nr. 6 vor Abschnitt C VI der GOÄ lautet: „Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden“.
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