· Fachbeitrag · Leserforum
Abrechnung von Herz-Ultraschall-Leistungen und Elektrophysiologischen Untersuchungen
| Leser des „Chefärzte Brief“ haben der Redaktion zwei Anfragen gestellt, die Herz-Ultraschall-Leistungen sowie Elektrophysiologische Untersuchungen (EPU) betreffen. Da die Problematik für zahlreiche Chefärzte relevant ist, beantworten wir diese Anfragen nachfolgend für alle Leser. |
Was ist beim „Herzecho“ alles abrechenbar?
Frage: „Bisher haben wir für eine zweidimensionale Echokardiographie mit CW-Doppler (Farbe) und den Gefäßen die GOÄ-Ziffern 424, 404, 405, 406 sowie 410 (Aorta) abgerechnet. Hinzu kamen bis zu drei Berechnungen von Nr. 420 GOÄ - je nachdem was angesehen wurde: Vena Cava, A. und V. pulmonalis beidseitig, gegebenenfalls noch Pleura beidseitig, A. ascendens oder A. descendens.
Eine private Krankenversicherung argumentiert nun, dass das ‚Herzecho‘ mit den Nrn. 424, 404 und 406 abgegolten sei, da die Gefäße - in diesem konkreten Fall Vena Cava, A. und V. pulmonalis beidseitig - unverzichtbare funktionelle Bestandteile des Herzens und somit bereits mit der Berechnung von Nr. 424 abgegolten seien. Unsere Information war bisher, dass die Gefäße außerhalb des Herzens über die Nrn. 410 und 420 abgerechnet werden können, ebenso die Pleura. Wir bitte um Ihre Einschätzung zu diesem Thema.“
Antwort: Das „Herzecho“ ist mit den dafür vorgesehenen Nrn. 424, 404 und 406 abgegolten. Dies trifft jedoch nicht für Gefäße zu, die vollumfänglich zusätzlich mit eigener Indikation untersucht wurden. Betrachtet man die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu den sonographischen Leistungen (Abschnitt C.VI GOÄ), so wird in Abs. 6 und 7 beschrieben, was bei Untersuchungen mit Blick auf die untersuchten Organe zu beachten ist.
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„Als Organe im Sinne der (...) Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.“ |
Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung der angeführten Leistungen bestehen nicht. In die Organdefinition ist die Echokardiographie nicht einbezogen, sondern nur Nr. 410 sowie Nr. 420. Daher ist das Herz hier nicht als „weiteres Organ“ zu sehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch die Nebeneinanderberechnung von Nr. 424 (Herz) sowie Nrn. 410 und 420 für Gefäße erlaubt ist. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße, nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
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„Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.“ |
Mitabgeltung bei Gefäßuntersuchungen?
Dieser Absatz kann allerdings nicht derart ausgelegt werden, dass die Untersuchung von kompletten Gefäßen (zum Beispiel Aorta oder Vena Cava) mit der Untersuchung des Herzens abgegolten ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Beurteilung der Übergänge der zu- und abführenden Gefäße Bestandteil einer Echokardiographie ist.
Untersuchung unterschiedlicher „Organe“
Bei der Doppler-Echokardiographie nach Nr. 424 handelt es sich zwar um ein - im Vergleich zum Leistungsinhalt der Nrn. 410/420 - technisch weiterentwickeltes Untersuchungsverfahren (nur B-Bild Verfahren), was zunächst beim gleichen Organ den Schluss zulässt, dass Nr. 424 auch die Nrn. 410/420 beinhaltet. Vorliegend werden aber unterschiedliche „Organe“ mit unterschiedlichen Methoden untersucht, deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Untersuchung nach Nrn. 410/420 unabdingbarer Bestandteil von Nr. 424 ist und somit § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ zum Tragen kommt. Dort heißt es: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung (...) ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“
PRAXISHINWEIS | Um den Honoraranspruch auf die durchgeführte Leistung zu untermauern, sollte je nach Sachlage auf Dokumentationen der untersuchten Gefäße zurückgegriffen werden. Ergänzende Hinweise auf die bestehende Indikation zur Untersuchung der Gefäße sind bei derartigen Beanstandungen ebenfalls hilfreich. |
Abrechnung Elektrophysiologischer Untersuchungen
Frage: „Laut Auskunft eines Seminaranbieters kann man pro eingeführtem Elektrodenkatheter etwa im rechten Vorhof zweimal Nr. 828 GOÄ für die Messung und Stimulation abrechnen. Im vorliegendem Fall wurde zudem eine Messung im Coronarsinus durchgeführt - ohne erneute Kathetersetzung. Unserer Meinung nach kann hierfür Nr. 828 nochmals angesetzt werden. Ist dies richtig?“
Antwort: Zur EPU gibt es unterschiedliche Ansichten. Nach Stellungnahmen der Bundesärztekammer ist pro eingeführtem Elektrodenkatheter (Nr. 656 analog) der zweimalige Ansatz von Nr. 828 möglich (je einmal für Stimulation und Ableitung). Der Ansatz bezieht sich also auf den tatsächlich eingeführten Katheter und ist bei Verlagerung nicht zusätzlich möglich.
Ein erneuter einmaliger Ansatz von Nr. 828 ist jedoch bei der Wiederholungsuntersuchung nach medikamentöser Intervention oder Ablation möglich.