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  • 01.03.2005 | Altersversorgung

    Das neue Alterseinkünftegesetz bringt auch für Chefärzte wichtige Änderungen

    von Dr. Carola Fischer, Dipl.-Volkswirt, Steuerberaterin und Referentin der Bundessteuerberaterkammer, Berlin

    Dem Thema „Altersvorsorge“ kann sich niemand mehr entziehen. Sowohl diejenigen, die als Selbstständige privat vorsorgen, als auch diejenigen, die ihre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen sich auf geringere Leistungen und höhere Beiträge einstellen. Deswegen sollten sich auch Chefärzte gerade jetzt, da das so genannte „Alterseinkünftegesetz“ in Kraft getreten ist, um die Sicherung ihrer Altersvorsorge kümmern, um im Ruhestand einen vergleichbaren Lebensstandard halten zu können.  

    Was bringt das neue Alterseinkünftegesetz?

    Die gesetzliche und die private Altersvorsorge werden bis 2040 schrittweise auf die so genannte „nachgelagerte Besteuerung“ umgestellt. Im Klartext: Die Beiträge für die Altersvorsorge bleiben während der Erwerbsphase steuerfrei, die auf diesen Beiträgen beruhenden Rentenzahlungen werden bei ihrer Auszahlung versteuert.  

    Veränderte Besteuerung von Rentenbezügen

    Bisher wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der sich nach dem Alter des Steuerpflichtigen bei Renteneintritt bestimmte. Wer mit 60 aufhörte zu arbeiten, musste 32 Prozent, wer mit 65 in den Ruhestand ging, nur noch 27 Prozent versteuern. Diejenigen, die 2005 in den Ruhestand gehen und auch diejenigen, die bereits ihre Rente beziehen, müssen ab diesem Jahr 50 Prozent des Jahresbetrages ihrer Rente versteuern. Danach steigt der zu versteuernde Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise an, bis im Jahr 2040 der gesamte Rentenbetrag versteuert wird. Der Anteil bleibt für jeden einzelnen Steuerpflichtigen immer gleich.  

     

    Ein Beispiel: Wer 2010 in Rente geht, muss ab diesem Jahr und auch in allen folgenden Jahren 60 Prozent der Rente versteuern.  

    Sonderfall berufsständische Versorgungswerke

    Für Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen kann die Besteuerung nach dem so genannten Ertragsanteil (siehe oben) unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch nach 2005 bestehen bleiben. Voraussetzung für diese Regelung ist ein Nachweis, dass vor dem 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge in die berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt wurden, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Der auf diesen oberhalb der Bemessungsgrundlage gezahlten Beiträgen beruhende Teil der Rentenleistungen kann mit dem Ertragsanteil besteuert werden.