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  • 01.06.2006 | Altersversorgung

    Entgeltumwandlung: Welche Möglichkeiten haben Chefärzte?

    von Hubertus Mund, Geschäftsführer des Versorgungswerks KlinikRente, Vorstand im Fachverband für betriebliche Versorgungswerke

    Die Entgeltumwandlung aus dem Bruttoeinkommen ist eine der effektivsten Vorsorgemöglichkeiten für Arbeitnehmer. Kein Wunder, dass Führungskräfte in der Industrie, bei Banken und Versicherungen diese Möglichkeiten schon seit Jahren intensiv nutzen.  

     

    In den Krankenhäusern in öffentlicher und kirchlicher Trägerschaft war das aber bis Ende 2001 auf Grund der bis dahin bestehenden Versorgungsregelungen nicht möglich. Das hat sich in 2002 geändert. Dennoch sind die neuen Möglichkeiten vielen Ärzten noch nicht bekannt. Die Mehrheit der Krankenhäuser bietet ihren Mitarbeitern die Entgeltumwandlung nur über Pensionskassen oder Direktversicherungen.Für die Ärzte und Führungskräfte sind diese Wege der Entgeltumwandlung aber nur bedingt interessant. Die steuerliche Abzugs- fähigkeit ist auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West (2006 = 2.520 Euro per annum) zuzüglich 1.800 Euro Aufstockungsbetrag begrenzt. Dieser Rahmen ist unzureichend.  

    Wie lässt sich der steuerfreie Rahmen erweitern?

    Unbegrenzte steuerliche Abzugsfähigkeit, nachgelagerte Besteuerung, ein Wahlrecht zwischen Kapital- und Rentenzahlung und steuerliche Freibeträge bei der Auszahlung sind die optimalen Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung der Ärzte und Führungskräfte. Die im § 4 d des Einkommensteuergesetzes verankerte Unterstützungskasse bietet alle diese Möglichkeiten. Der Chefarzt kann in beliebiger Höhe aus seinem Bruttoeinkommen vorsorgen und mit sofortiger Wirkung seine Steuerlast verringern.  

     

    Wie funktioniert das? Der Arbeitgeber wird Mitglied in einem Versorgungswerk, wie zum Beispiel der Branchenlösung KlinikRente, und kann damit seinen Arbeitnehmern die Möglichkeiten einer Unterstützungskasse anbieten. Der Arzt vereinbart mit seinem Arbeitgeber einen Umwandlungsbetrag. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag ohne Steuerabzug an das Versorgungswerk. Hinweis: Auch von der Privatliquidation, die künftig unter die Lohnsteuer fällt, können Teile steuerfrei umgewandelt werden.  

    Wie sicher ist die Versorgung per Unterstützungskasse?