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  • 01.12.2007 | Ambulante Versorgung

    Wann kann der Chefarzt auf die Krankenhausapotheke zurückgreifen?

    von RA FA MedR Michael Frehse und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster/Dortmund

    Die stetige Öffnung des ambulanten Sektors für Krankenhäuser ist mit einer erweiterten Abgabebefugnis der Krankenhausapotheken zur Deckung des Arzneimittelbedarfs einhergegangen. Dennoch ermöglicht die Gesetzeslage Krankenhausapotheken nur eine beschränkte Versorgung von ambulanten Patienten. Chefärzte, Krankenhäuser und Krankenhausapotheker sollten sorgfältig prüfen, ob die Arzneimittelversorgung ihrer Ambulanzpatienten durch die Krankenhausapotheke rechtlich zulässig ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbshüter vorzubeugen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick für Chefärzte darüber, in welchen Fällen sie keinen Anspruch auf Abgabe von Arzneimitteln für ihre ambulanten Patienten haben und wo der Gesetzgeber Ausnahmen zulässt.  

    Krankenhausapotheke: Sicherstellung der Versorgung von Krankenhäusern

    Die Krankenhausapotheke ist nach § 26 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Funktionseinheit des Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt. Im Vergleich zu den Offizinapotheken (normale Apotheken) können Krankenhausapotheken für Arzneimittel in der Regel günstigere Preise anbieten, da sie einerseits nicht an die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind und andererseits über eine günstigere Kostenstruktur bei Betriebs-, Personal- und Investitionskosten verfügen.  

    Wann erlaubt der Gesetzgeber die Abgabe von Arzneimitteln an die Chefärzte?

    Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben werden, die in dem Krankenhaus voll-, teil-, vor- oder nachstationär behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe versorgt werden.  

     

    Darüber hinaus ist die Abgabe von Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses – insbesondere an Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren und ermächtigte Krankenhausärzte – vorgesehen.