· Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH-Urteil zeigt: Bei Anlage eines Verweilkatheters ist besondere Sorgfalt geboten!
von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Verweilkatheter spielen im Krankenhausalltag in verschiedenen Behandlungskonstellationen immer wieder eine Rolle. Muss für eine fehlerhafte Anlage eines Katheters auch dann gehaftet werden, wenn der Gesundheitsschaden beim Patienten erst später eintritt? Und was ist bei der Katheteranlage zu beachten? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu wichtige Feststellungen getroffen ( Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 363/23 ) Zwar ist der Fall in der Geburtshilfe angesiedelt. Aber auch Chefärzte anderer Fachrichtungen sind gut beraten, nachgeordnete Mitarbeiter auf besondere Sorgfalt hinzuweisen. |
Neugeborenes muss in Uniklinik verlegt werden
Der neugeborene Patient war in der 23. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 610 Gramm zur Welt gekommen und wurde im Anschluss in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des gleichen Krankenhauses intensivmedizinisch betreut. Er musste intubiert und maschinell beatmet werden. Diagnostiziert wurden ein offener Ductus arteriosus Botalli mit links-rechts-Shunt, zerebraler Minderperfusion sowie Lungenüberflutung.
Gut zwei Wochen nach der Geburt wurde wegen klinischer Instabilität und schwankender Blutdruckwerte zur Blutdruckmessung ein arterieller Katheter in die Arteria radialis des linken Arms gelegt. Da Durchblutungsstörungen der Arterie auftraten, musste dieser jedoch nach zwei Tagen wieder entfernt werden. Da sich der Ductus Botalli nach medikamentöser Therapie nicht schloss, war eine Operation angezeigt. Dafür sollte der Patient eine Woche später ins 20 km entfernte Universitätsklinikum verlegt werden.
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