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  • 03.07.2008 | Ambulante Versorgung

    Zweites Update zu Verordnungen bei ambulanten Leistungen

    von RA Dr. Tobias Eickmann und RA FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Tücke steckt im Detail: Dies gilt auch bei den Verordnungen zu ambulanten Leistungen nach § 116b Abs. 2 SGB V. Nachdem im „Chefärzte Brief“ Nr. 1/2008, S. 9 ff, die juristischen Fallstricke und in der Ausgabe Nr. 3/2008, S. 2 ff, das erste Update vorgestellt wurde, geht es jetzt in die zweite Runde. Der Gesetzgeber hat eine erste Nachbesserung vorgenommen und den Absatz 6 neu eingefügt.  

     

    Zur Erinnerung: Nach § 116b Abs. 2 SGB sind zugelassene Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach den Absätzen 3 und 4 genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn sie im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung dazu bestimmt worden sind.  

    Erste Nachbesserung: Verordnungen

    Bislang war unklar, ob Krankenhausärzte im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung nach § 116b SGB V zur Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln berechtigt sind. Der Gesetzgeber hat hier durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Abhilfe geschaffen. Nach dem neu eingefügten Absatz 6 können im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung nach § 116b SGB V die zur Erfüllung des Behandlungsauftrages erforderlichen Leistungen verordnet werden. Dazu zählen insbesondere  

     

    • die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
    • die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
    • die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
    • die Verordnung häuslicher Pflege sowie
    • die Verordnung von Soziotherapie.

     

    Praxistipp

    Die Verordnungen sind auf den Vordruckmustern vorzunehmen, die in der vertragsärztlichen Versorgung genutzt und die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angefordert werden können. Dabei erhalten die Krankenhäuser ein spezifisches Kennzeichen, das auf dem Vordruck einzutragen ist und eine Zuordnung im Rahmen der Abrechnung ermöglicht.  

    Zweite Nachbesserung: Ausstellung von Bescheinigungen