Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Arbeitsrecht

    Chefarzt oder Verwaltung: Wer ist für was bei der Ausstellung des Zeugnisses zuständig?

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Macht eine Assistenzärztin – die im Rahmen der Weiterbildung die Erlangung einer Facharztbezeichnung anstrebt – gegenüber dem Chefarzt die Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses geltend, so ist der Anspruch nicht gegen die Klinik, sondern ausnahmsweise gegen den Chefarzt zu richten. Dies entschied das Arbeitsgericht Hagen in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2005 (Az: 4 Ca 3354/04 – Abruf-Nr. 060297).  

    Der Sachverhalt und die Gründe des Beschlusses

    Im vorliegenden Fall begehrte eine Assistenzärztin, die auf dem Gebiet der Neurochirurgie die Erlangung der Facharztbezeichnung anstrebte, die Bescheinigung eines bestimmten Umfanges von Eingriffen und Untersuchungen, die sie selbstständig durchgeführt haben wollte. Ihr Chefarzt erteilte ihr zwar ein Zwischenzeugnis, dieses enthielt aber keine Zahlenangaben der durchgeführten Eingriffe. Die zuständige Ärztekammer monierte das Zeugnis, da es keinen differenzierten OP-Katalog ausweise und daher als Nachweis für die Weiterbildung ungeeignet sei. Nun klagte die Ärztin vor dem Arbeitgericht auf Erteilung des Zeugnisses mit diesen Angaben. Die Richter verwiesen den Rechtsstreit zum Verwaltungsgericht und teilten die Zuständigkeiten zwischen Chefarzt sowie Verwaltung auf:  

     

    • Die Assistenzärztin kann die Bestätigung einer bestimmten Anzahl von Operationen, Eingriffen und Untersuchungen – wie sie in der Weiterbildungsordnung für das Gebiet Neurochirurgie vorgeschrieben ist – nur auf die Weiterbildungsordnung stützen. Geht es ausschließlich um dieses Weiterbildungszeugnis mit den oben genannten Angaben, so hat sie gegenüber dem Chefarzt, als befugtem Weiterbilder, einen Anspruch auf Erteilung dieses Nachweises. Für diesen Streit ist aber das Verwaltungsgericht zuständig.

     

    • Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, das sich auf die Führung und die Leistung der Assistenzärztin bezieht, ist aber gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Zeugnis vom Chefarzt als Vorgesetzten, der die Beurteilung vornimmt, zu unterschreiben ist. Der Streit ist dann vor dem Arbeitsgericht zu führen.

     

    Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses, Aufbau und Notenskala

    Unter www.iww.de (dort unter Checklisten) erhalten Sie Tipps zum Zeugnisaufbau und Formulierungsvorschläge sowie eine Notenskala.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 8 | ID 86238