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  • 07.06.2011 | Arbeitsrecht

    Chefarzt unter Bestechungsverdacht gewinnt Kündigungsschutzklage

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein Chefarzt, gegen den derzeit wegen des Verdachts auf Bestechlichkeit ein strafrechtliches Verfahren läuft, hat zumindest arbeitsrechtlich einen kleinen Etappensieg errungen: Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf gab seiner Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 6. April 2011 statt. Seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung wies das Gericht allerdings ab (Az: 14 Ca 8029/10). Da er in herausgehobener Position arbeite, sei der Klinik mit Blick auf die Außenwirkung seine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im strafrechlichen Verfahren nicht zuzumuten.  

    Der Fall

    Der Chefarzt soll Ende der 90er Jahre einem Bauunternehmer dazu verholfen haben, den Zuschlag für einen Klinikneubau zu bekommen und für diese Tätigkeit mehr als eine Millionen Euro erhalten haben. Als sich beim Krankenhausträger der Verdacht manifestierte, es könne sich bei dem nicht versteuerten Geld um „Schmiergeld“ handeln, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt außerordentlich und hilfsweise ordentlich.  

     

    Die im Vorfeld der Kündigung anzuhörende Mitarbeitervertretung, das dem Betriebsrat entsprechende Gremium kirchlicher Arbeitgeber, war zwar angehört worden. Bei der Anhörung verschwieg der Krankenhausträger aber, dass er das Arbeitsverhältnis noch einige Zeit zuvor einvernehmlich fortgesetzt hatte, obwohl ihm bereits da ein Teil der nun zur Kündigung führenden Vorgänge bekannt war. Bereits damals hatte es im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens Anhaltspunkte gegeben, dass der Chefarzt möglicherweise Schmiergeldzahlungen angenommen hatte.  

    Die Urteilsgründe

    Das ArbG Düsseldorf hielt die Anhörung der Mitarbeitervertretung nicht für ordnungsgemäß, weil mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen worden seien: Wenn sich der Krankenhausträger trotz der damaligen Verdachtsmomente dazu entschlossen habe, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sei dies auch bei einer späteren Kündigung zumindest im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen und daher auch der Mitarbeitervertretung mitzuteilen. Zudem monierten die Richter, dass der Mitarbeitervertetung auch die Unterlagen aus dem früheren Steuerermittlungsverfahren hätten vorgelegt werden müssen.