08.12.2010 | Arbeitsrecht
Chefarzt wehrt sich erfolgreich gegen die Aufspaltung seiner Abteilung
Durch eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Solingen vom 22. Januar 2010 (Az: 3 Ca 1474/09, Abruf-Nr. 103900) zeigt sich einmal mehr, dass Chefärzte sich durchaus erfolgreich gegen unerwünschte Umstrukturierungen wehren können. Das Gericht hat der Klage eines Chefarztes gegen die Aufspaltung der von ihm geführten Abteilung für Chirurgie in zwei Fachabteilungen stattgegeben.
Der Fall
Der Krankenhausträger wollte die vom Chefarzt seit dem Jahr 2000 allein geführte Abteilung für Chirurgie in zwei Fachabteilungen mit den Schwerpunkten Unfallchirurgie einerseits sowie Allgemein- und Viszeralchirurgie andererseits mit jeweils einem leitenden Arzt unterteilen. Zu diesem Zweck kündigte der Träger das Arbeitsverhältnis fristgerecht und bot dem Arzt zugleich die Weiterbeschäftigung als Chefarzt der Unfallchirurgie an (sogenannte „Änderungskündigung“). Weiter wurden auch der ergänzende Nutzungsvertrag gekündigt sowie die Nebentätigkeitserlaubnis widerrufen, wobei ebenfalls angepasste Angebote unterbreitet wurden.
Der Chirurg wandte sich an das ArbG Solingen. Er meint, die Kündigung sei rechtswidrig, weil die für die Unterteilung notwendige Zustimmung der Bezirksregierung nach § 16 Abs. 2 KHGG NRW fehle. Im Übrigen sei die Kündigung unverhältnismäßig, weil die gewünschte Spezialisierung auch durch Einstellung eines ihm unterstellten Leitenden Oberarztes für die Viszeralchirurgie umgesetzt werden könnte. Auch seien voraussichtliche Liquidationseinbußen aus stationärer Tätigkeit von 60 Prozent nicht zumutbar.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied mit einer überraschenden Begründung zu Gunsten des Chirurgen: Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer die Änderungskündigung rechtfertigenden Unternehmerentscheidung.
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