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  • 01.03.2006 | Arbeitsrecht

    Chefarztvertrag, Teil 1: Besonderheiten, Verhandlungsspielraum, rechtliche Bedenken?

    von Rechtsanwalt Lars Lindenau und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Lars Spiller

    Die momentan sich verändernde Krankenhauslandschaft wird nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers immer mehr vom Wettbewerb geprägt sein. Aber auch in diesem Umfeld wird es darauf ankommen, für die Chefarztpositionen im Krankenhaus hochqualifizierte und hochmotivierte Mitarbeiter zu finden.  

     

    In die vertraglichen Regelungen von Chefarztverträgen ist in letzter Zeit erhebliche Bewegung gekommen. Dafür hat einerseits die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch die des Bundesarbeitsgerichts gesorgt. Andererseits hat auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) den Mustervertrag für Chefärzte weiterentwickelt, was nicht ohne Echo geblieben ist.  

    DKG-Mustervertrag: Was hat sich geändert?

    Der arbeitgeberlastige Mustervertrag der DKG aus dem Jahre 2002 enthält im Vergleich zur Vorfassung (1996) die folgenden Änderun-gen, die auszugsweise kurz dargestellt werden:  

     

    Der Vertrag verzichtet komplett auf die Bezugnahme zum BAT. Weiterhin werden die Chefärzte wirtschaftlich stärker in die Pflicht genommen, indem sie sich strikt in einem Leistungsrahmen bewegen müssen. Der DKG-Mustervertrag erweitert die Dienstaufgaben um die bisherigen Nebentätigkeiten, das heißt die Ambulanz ist jetzt keine Privatsache mehr. Dem Chefarzt wird vorgeschrieben, welche besonderen Pflichten er bei der Umsetzung des DRG-Systems hat (Codierung, Dokumentation, Diagnosen, Prozeduren).