01.04.2006 | Arbeitsrecht
Chefarztvertrag, Teil 2: Besonderheiten, Verhandlungsspielraum, rechtliche Bedenken?
Im ersten Teil („Chefärzte Brief“ Nr. 3/2006) haben wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen zu Chefarztverträgen vorgestellt. Nachfolgend geben wir Ihnen Hinweise, wie Sie Ihren Verhandlungsspielraum nutzen können und welche Klauseln rechtliche Bedenken aufwerfen.
Die Vergütung nach dem BAT oder dem TVöD
Regelmäßig findet man folgende Klausel zur Dienstvergütung im Chefarztvertrag:
Formulierung zur Vergütung
„Der Chefarzt/die Chefärztin erhält für seine/ihre Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich Bezüge entsprechend der Vergütungsgruppe BAT 1, das heißt Grundvergütung, Ortszuschlag sowie Zulagen, eine Zuwendung (so genanntes Weihnachtsgeld) und ein Urlaubsgeld. Diese Bezüge erhöhen sich entsprechend den tariflichen Regelungen zum BAT in der jeweils gültigen Fassung.“ |
Praxistipp
Seit dem 1. Januar 2005 gilt nicht mehr der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), sondern der Tarifvertrag öffentliches Recht (TVöD). Bei Geltung des BAT wurde für den Chefarzt die höchste Vergütungsgruppe vereinbart. Dies ist nunmehr die Entgeltgruppe 15 des TVöD. Soll sich die Vergütung an beamtenrechtliche Besoldungsgrundsätze anlehnen, so kommen die Besoldungsgruppen A16 bzw. B2 in Betracht, da dies in etwa der Vergütung nach BAT 1 bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD entsprechen sollte.
Die Gewerkschaft ver.di hat mit den öffentlichen Arbeitgebern gegen den Widerstand des Marburger Bundes den TVöD abgeschlossen (siehe Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 1/2006). Demnach gilt grundsätzlich der TVöD. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung am 12. Dezember 2005 (Az: 2 Ta 457/05; Abruf-Nr. 053659) erklärt, daß der BAT wegen eines Formfehlers auch weiterhin gilt. Dies wird sicherlich demnächst höchstrichterlich entschieden werden. Für die Fälle, in denen der Arbeitgeber bereits den TVöD vereinbaren möchte, empfiehlt sich folgendes: Im Vertrag wird unter Bezugnahme auf die unsichere Rechtslage die weitere Geltung des BAT vereinbart. Bei einer letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts pro TVöD wird dann dieser vereinbart, ansonsten bleibt der BAT maßgeblich.
Das Liquidationsrecht im Einzelnen
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