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  • 01.05.2006 | Arbeitsrecht

    Chefarztvertrag, Teil 3: Entwicklungsklausel und Budgetüberschreitungen

    von Rechtsanwalt Lars Lindenau und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Lars Spiller

    In den ersten beiden Teilen dieser Beitragsserie haben wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen zu Chefarztverträgen vorgestellt. Im letzten Teil greifen wir noch einmal zwei besonders heiße Eisen auf: die Entwicklungsklausel und das Bonus/Malus-System.  

    Die Entwicklungsklausel

    Oftmals findet sich in den Verträgen auch eine so genannte Entwicklungsklausel. Diese Klausel erlaubt es in der Regel, dem Krankenhausträger einseitige - zum Teil näher bezeichnete strukturelle oder organisatorische - Änderungen im Krankenhaus vorzunehmen: beispielsweise die Abteilung zu teilen, die Bettenanzahl zu ändern, neue Chefärzte auch derselben Fachrichtung einzustellen usw. Es geht damit um Maßnahmen, die ganz erhebliche Auswirkungen auf die Einkünfte der Chefärzte haben können. Eine typische Formulierung in den Verträgen ist dabei:  

     

    Typische Formulierung einer Entwicklungsklausel

    „Der Krankenhausträger hat das Recht, sachlich gebotene organisa-torische Änderungen im Einvernehmen mit dem Chefarzt/der Chefärztin und dem leitenden Arzt des Krankenhauses vorzunehmen.“  

    Solche Entwicklungsklauseln sind aktuell höchst streitanfällig. So dürfte die oben genannte Klausel nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entsprechen. Vielmehr sollten zukünftig folgende Besonderheiten beachtet werden:  

     

    Arbeitgeber muss Gründe für Änderung angeben

    Beispielsweise sind nunmehr Gründe für eine vom Arbeitgeber (Krankenhaus) angestrebte Änderung anzugeben. Als solche kommen zum Beispiel neben wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen etwa Gesetzesänderungen sowie neue wissenschaftliche oder gesellschaftliche Entwicklungen in Betracht.