01.03.2003 | Arbeitsrecht
Rechtfertigen Budgetüberschreitungen die Kündigung eines Chefarztes?
Die Chefärztin scheidet zum 30. September 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält eine Abfindung in Höhe von 80.000 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis wird in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst. Gegenseitige Schadenersatzansprüche sind nicht entstanden.
Das sind die Eckpunkte eines Vergleichs des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Februar 2003, dem ein monatelanger Streit zwischen einer Chefärztin und ihrem Arbeitgeber vo-rausging, der mit einer Kündigung begann. Ihre Kollegin klagte gegen die Kündigung - und gewann in der ersten Instanz: Das Arbeitsgericht Dortmund stellte am 4. Juli 2002 (Az: 6 Ca 306/02) fest, dass der Chefärztin nicht gekündigt werden könne, nur weil sie ihr Budget überschritten hatte - auch nicht nach erfolgter Abmahnung.
Gegen diese Entscheidung hatte die Krankenhausleitung Berufung eingelegt. Die zweite Instanz endete mit dem obigen Vergleich.
Der Kündigung der Chefärztin der Gynäkologie lagen im Wesentlichen drei Vorwürfe zu Grunde:
Der erste und für das Krankenhaus besonders maßgeb-liche Vorwurf war die Überschreitung des zugeteilten Jahresbudgets in der gynäkologischen Abteilung um annähernd 1 Mio. Euro. |
Daneben wurde ihr vorgeworfen, es habe mehrere Beschwerden von Patientinnen wegen zu langer Wartezeiten auf Operationen in der Gynäkologie gegeben. |
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