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  • 02.03.2011 | Arbeitsrecht

    Der Chefarzt darf weniger Grundgehalt als ein Oberarzt bekommen

    von RA und FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Krankenhaus Oberärzten eine höhere Grundvergütung als dem Chefarzt gewährt. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 1. Juli 2010 entschieden (Az: 10 Sa 92/10, Abruf-Nr. 110737).  

    Der Fall und das Urteil

    Geklagt hatte ein Chefarzt der Anästhesie. Arbeitsvertraglich war vereinbart worden, dass er eine Vergütung nach der Endstufe der Vergütungsgruppe I der Arbeitsvertrags-Richtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR) erhielt. Bei Ersetzung der AVR sollte an die Stelle der vereinbarten die entsprechende (neue) Vergütungsregelung treten. Darüber hinaus wurde dem Chefarzt das Liquidationsrecht eingeräumt. Er erzielte in den letzten drei Jahren Gesamteinkünfte in Höhe von etwa 175.000 Euro pro Jahr.  

     

    In den zum Juli 2007 novellierten AVR war keine spezielle Vergütungsgruppe für Chefärzte mehr vorgesehen. Der Anästhesist erhielt fortan eine Grundvergütung nach der höchsten Vergütungsstufe für Ärzte. Er klagte nun auf Zahlung einer weiteren monatlichen Grundvergütung von etwa 830 Euro: Nach seiner Auffassung ist durch den Wegfall der besonderen Vergütungsgruppe für Chefärzte eine Regelungslücke entstanden, die so auszufüllen ist, dass ihm ein Zuschlag in Höhe der prozentualen Differenz zwischen seinem früheren Gehalt und dem der Oberärzte zu gewähren ist.  

     

    Das Gericht folgte dieser Argumentation auch in zweiter Instanz nicht. Der Chefarzt erhalte wie vertraglich vereinbart ein Gehalt nach der höchsten Vergütungsstufe der AVR. Weitere vertragliche Ansprüche im Sinne eines „Abstandsgebots“ zur Vergütung der Oberärzte seien nicht vereinbart. Es bestehe auch keine Regelungslücke, weil die vertragliche Regelung insoweit eindeutig sei. Im Übrigen liege auch keine willkürliche Schlechterstellung des Chefarztes vor, weil dieser mit den Oberärzten nicht in einer vergleichbaren Lage sei: Er könne nicht unerhebliche Einnahmen aus dem Liquidationsrecht und den erlaubten Nebentätigkeiten erzielen.  

    Praxishinweis