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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arzt als kirchlicher Mandatsträger: Verstoß gegen § 19 MVG-EKD lässt Arbeitsvertrag unangetastet

    von RA, FA MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Gemäß § 19 Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) üben Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) ihr Amt als Ehrenamt aus. Eine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen kann indes kirchengesetzlich nicht angeordnet werden. Die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit hat nicht die Aufgabe, per Urteil die kirchliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Dies bleibt den zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten. § 19 MVG-EKD ist insoweit nicht geeignet, die Nichtigkeit oder die Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrags herbeizuführen (Arbeitsgericht [ArbG] Aachen, 26.03.2021, Az. 6 Ca 3433/20 ). |

    Sachverhalt

    Der spätere Kläger, ein Gefäßchirurg, war seit 1981 bei einem Krankenhaus ‒ einem Mitglied des Diakonischen Werks ‒ beschäftigt. Seit 1988 war der Arzt Mitglied und seit 1992 Vorsitzender der MAV. Zuletzt war er als Oberarzt in der Gefäßchirurgie tätig. Der Krankenhausträger plante, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu gründen. Der Arzt sollte als Gefäßchirurg ins MVZ wechseln, aber Vorsitzender der MAV im Krankenhaus bleiben. Beide Seiten vereinbarten u. a. eine Bestandsschutzgarantie: Der Arzt sollte durch seinen Wechsel in das MVZ keine Nachteile erleiden. Er wurde für seine Tätigkeit in der MAV freigestellt, seine vertragsärztliche Tätigkeit wurde entsprechend reduziert und die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung orientierte sich an den Vorgaben des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte ‒ Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF). Diese Vereinbarungen galten ab April 2009.

     

    Nach einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden stellte der Träger im August 2020 sämtliche Zahlungen an den Gefäßchirurgen ein. Er erlaubte dem Arzt, das Krankenhaus nur noch in seiner Eigenschaft als MAV-Vorsitzender zu betreten. Zudem beantragte er ein kirchengerichtliches Verfahren. Darin sollte das Erlöschen der Mitgliedschaft des Arztes in der MAV festgestellt werden. Begründung war u. a., dass die geschlossenen Vereinbarungen gegen § 19 MVG-EKD verstießen und die Verträge damit nichtig seien. Der Arzt klagte gegen den Träger. Er begehrte die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als ärztlicher Mitarbeiter und Gefäßchirurg bestehe und er als solcher zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen sei. Ferner verlangte er die Zahlung der ausstehenden arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung i. H. v. rund 52.000 Euro. Das ArbG gab der Klage statt.