01.04.2008 | Arbeitsrecht
Die Pflicht des Chefarztes zur Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst
In Zeiten, in denen Krankenhäuser schnell in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, werden auch Chefarztverträge neu überdacht und korrigiert. War es in einem Krankenhaus bisher unüblich, dass die dort tätigen Chefärzte auch zur Rufbereitschaft hinzugezogen wurden, so kann die Situation im nächsten Monat ganz anders aussehen. Denn nicht umsonst steht in den meisten Chefarztverträgen: „Der Arzt hat den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft für seine Abteilung organisatorisch sicherzustellen und erforderlichenfalls auch persönlich an der Rufbereitschaft teilzunehmen.“
Doch hier stellen sich viele Fragen: Was ist mit der zusätzlichen Vergütung für diese Dienste? Wie viele Rufbereitschaftsdienste dürfen übertragen werden? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.
Wie viele Rufbereitschaftsdienste dürfen maximal auf den Chefarzt übertragen werden?
Klauseln im Chefarztvertrag, die dem Chefarzt im Bedarfsfall in seiner Abteilung diese Dienste auferlegen, sind wirksam. Daraus kann auch eine zulässige Erweiterung der Aufgaben abgeleitet werden, wenn durch geänderte Rahmenbedingungen aus bisher fünf Diensten nun zehn oder fünfzehn Dienste werden. Lediglich der absolute Umfang ist durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschränkt, wobei die Vorgaben recht weit gefasst sind. Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat zum Beispiel fünfzehn Rufbereitschaften pro Monat für zulässig erachtet. Meist ist davon auszugehen, dass beim Umfang eine analoge Anwendung der tarifvertraglichen Höchstgrenzen in Betracht kommt. Erst deutlich über diesen Umfang hinausgehende Dienste dürften daher als unzulässig bezeichnet werden.
Gibt es eine zusätzliche Vergütung?
Auch bezüglich der Vergütung ist es zulässig, vertraglich die zu leistenden Dienste pauschal mit der Einräumung des Liquidationsrechts oder auch durch eine sonstige pauschale Zahlung abzugelten.
Wann müssen Rufbereitschaftsdienste übernommen werden?
In den Chefarztverträgen finden sich bei der Verpflichtung zur Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst unterschiedlichste Regelungen. Abhängig vom Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ergeben sich hieraus unterschiedliche Teilnahmepflichten für den Chefarzt. Auch wenn sowohl immer der individuelle Vertrag im Detail als auch die bisherige langjährige betriebliche Übung einer solchen Vereinbarung zu berücksichtigen sind, finden sich überwiegend Begrifflichkeiten wie „turnusgemäß“ oder „erforderlichenfalls“, um Art und Umfang der Teilnahmeverpflichtung zu regeln.
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