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  • 05.02.2008 | Arbeitsrecht

    Die Probezeit des Chefarztes, Teil 1: Rechtliche Grundlagen und Praxisfälle

    von RA und FA für Medizinrecht Dirk R. Hartmann, Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

    Die Arbeitsverhältnisse mit Chefärzten unterscheiden sich in rechtlicher Sicht immer weniger von anderen Arbeitsverhältnissen. Hierzu gehört auch die Vereinbarung einer Probezeit. Doch gerade in der Probezeit muss der Chefarzt einige Regeln beachten. In einer zweiteiligen Serie zeigen wir die rechtlichen Grundlagen auf, berichten über ein wichtiges Urteil und geben dem Chefarzt Tipps für die ersten hundert Tage.  

    Sinn und Zweck der Probezeit

    Der Sinn einer Probezeit besteht darin, dem Krankenhausträger einerseits und dem Chefarzt andererseits die Möglichkeit zu geben, das Arbeitsverhältnis auf eine längerfristige Zusammenarbeit hin zu überprüfen. Während dieser Zeit soll es den Beteiligten möglich sein, sich ohne großen Aufwand zu trennen.  

     

    Dem Sinn und Zweck einer Probezeit kann es jedoch entgegenstehen, wenn der Arbeitgeber den Chefarzt bereits aus einem früheren Arbeitsverhältnis heraus kennt.  

    Abschluss und Inhalt

    Es gibt zwei Möglichkeiten für die Gestaltung eines Probearbeitsverhältnisses: Entweder ist eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart oder ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden.  

     

    Das unbefristete Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit