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  • · Fachbeitrag · Chefarztverträge

    Kündigung vor Dienstantritt und in der Probezeit

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de

    | Chefärzte bewerben sich häufig parallel auf unterschiedliche Stellen bei verschiedenen Krankenhausträgern oder werden gleichzeitig von mehreren „Headhuntern“ zu Bewerbungen aufgefordert. Nicht immer wird die „Wunschposition“ in zeitlicher Hinsicht zuerst besetzt und angeboten, weshalb sich der Arzt zwischen „dem Spatz in der Hand“ und der „Taube auf dem Dach“ entscheiden muss ‒ oder vielleicht doch nicht? |

    Kündigung in der Probezeit

    Wenn vom Wunscharbeitgeber noch keine Zusage vorliegt, kann der Arzt die bereits verfügbare (und nur als schlechtere Alternative angesehene) Stelle zunächst antreten und das „junge“ Arbeitsverhältnis während der Probezeit gleich wieder kündigen. Die zu vereinbarende Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Während dieser Zeit kann die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen auf zwei Wochen zum Monatsende bzw. zur Monatsmitte verkürzt werden. In Chefarztverträgen wird in der Regel eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart.

     

    MERKE | Im Falle einer Kündigung während der Probezeit müssen Sie ‒ bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende ‒ mindestens zwei Monate bei Ihrem Arbeitgeber tätig sein! Denn beginnen Sie zum 1. eines Monats eine Tätigkeit und kündigen sofort, kann die Monatsfrist zum Monatsende dennoch erst zum Ende des darauffolgenden Monats eingehalten werden! Dies sollten Sie im Hinblick auf ggf. weitere bestehende Bewerbungsverfahren bedenken!