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  • 04.03.2008 | Arbeitsrecht

    Dienstplangestaltung und Arbeitszeit: Was muss der Chefarzt hier beachten?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    Die Dienstplangestaltung ist eine arbeitsvertragliche Pflicht gegenüber dem Krankenhausträger. Die Rufbereitschaft und der Bereitschaftsdienst sind notwendige Mittel der Arbeitszeitgestaltung, um einerseits eine ärztliche Versorgung und Betreuung der Bevölkerung zu gewährleisten und andererseits Personal vernünftig und kostengünstig einsetzen zu können.  

     

    Der Chefarzt kann aber beim Einsatz seiner ärztlichen Mitarbeiter nicht frei „schalten und walten“, sondern ist an arbeitsvertragliche und gesetzliche Vorschriften gebunden. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wichtigsten Vorschriften auf und gibt Praxistipps, um im Vorfeld Konflikte mit dem Krankenhausträger zu vermeiden.  

    Arbeitsvertragliche Vorschriften zur Dienstplangestaltung

    Zwar heißt es in den Chefarztverträgen teilweise, der Chefarzt habe die Besetzung der Dienste organisatorisch „sicherzustellen“. Eine derartige Formulierung ist jedoch unzutreffend, da der Chefarzt mangels eigener Kompetenz zur Personaleinstellung eine Schichtbesetzung nach festgelegten Standards überhaupt nicht uneingeschränkt gewährleisten kann. Er kann vielmehr lediglich das ihm vom Träger zur Disposition gestellte Personal möglichst optimal einteilen.  

     

    Praxistipp

    Wenn Sie erkennen, dass Sie mit dem zur Verfügung stehenden Personal nicht dauerhaft die in der Abteilung anfallenden Aufgaben mit dem nach der Rechtsprechung erforderlichen „Facharztstandard“ bewältigen können, sollten Sie den Krankenhausträger auf diesen Mangel aufmerksam machen. Hier empfiehlt sich eine schriftliche Benachrichtigung des Krankenhausträgers unter Angabe des zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen weiteren Personals (siehe auch Beitrag zum „Facharztstandard“ im Chefärzte Brief“ Nr. 12/2007, S. 10 ff).  

     

    Das Arbeitszeitgesetz und die Dienstplangestaltung