· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Der Chefarzt zwischen Patientenwohl und den Vorgaben des ArbZG
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de und RAin Gesa Toenges, Wermelskirchen
| Der Marburger Bund (MB) kritisiert, dass es immer wieder zu Verstößen gegen die Regelungen in den Tarifverträgen des MB und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) komme. Die Arbeitslast sei vielfach zu hoch, die Patientensicherheit und das Wohl der Mitarbeiter würden leiden (Deutsches Ärzteblatt, Bericht vom 07.11.2020, online unter iww.de/s4417 ). Wenngleich der MB seinen Vorwurf primär an die Krankenhausträger richtet, stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch der Chefarzt verantwortlich ist oder zur Verantwortung gezogen werden kann. |
Patientenversorgung vs. Arbeitszeitverantwortung
In erster Linie obliegt dem Chefarzt die Versorgung der ihm anvertrauten Patienten. Er setzt den vom Krankenhaus geschuldeten Facharztstandard um. Zugleich ist der Chefarzt für die (rechtzeitige) Dienstplangestaltung einschließlich der Organisation des Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstes in seiner Abteilung verantwortlich. Ihm obliegt es, eine ärztliche Versorgung und Betreuung der Patienten seiner Abteilung zu gewährleisten und das ihm nachgeordnete ärztliche Personal effektiv und effizient einzusetzen.
Dabei haben die Dienstplanerstellung und die Einteilung der Ärzte zu den Diensten unter Beachtung der arbeitszeitgesetzlichen Vorgaben und Grenzen zu erfolgen. I. d. R. werden die erarbeiteten Dienstpläne durch die Personalabteilung und die Mitarbeitervertretung geprüft.
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