01.12.2006 | Arbeitsrecht
Gelten die Ruhezeiten bei den Bereitschaftsdiensten auch für Chefärzte?
Frage: „Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das Arbeitszeitgesetz und die tariflichen Neuregelungen ist der Bereitschaftsdienst für Ärzte in der bisherigen Form kaum noch durchführbar. Wie sieht die rechtliche Situation für Chefärzte und Leitende Ärzte aus, die freiwillig Bereitschaftsdienste leisten? Sind auch sie an die Regelungen mit Ruhezeiten nach dem Bereitschaftsdienst gebunden?“
Dazu RA Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Rechtsanwälte Klostermann pp., Bochum:
Auch wenn es sich selbstverständlich bei Chefärzten um Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz handelt, regelt § 18 Abs. 1 S. 1 hier ausdrücklich, dass dieses Gesetz auf leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sowie auf Chefärzte nicht anzuwenden ist.
Dies hat zur Folge, dass kraft Gesetzes für Chefärzte die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes bei der Arbeits- und Ruhezeit sowie der Nachtarbeit und auch der Qualifizierung von Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit nicht gelten. Somit wäre es formalrechtlich denkbar, dass Chefärzte auch Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste unter Missachtung der arbeitszeitgesetzlichen Höchstgrenzen leisten.
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