02.06.2009 | Arbeitsrecht
Gültigkeit einer Bereitschaftsdienstklausel für Chefärzte: Gegensätzliche Rechtsprechung
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Chefarztverträge enthalten regelmäßig eine Regelung dazu, in welchem Umfang der Chefarzt an (Ruf-)Bereitschaftsdiensten persönlich teilnehmen muss und wie diese Tätigkeit vergütet wird. Das aktuelle DKG-Muster für Chefarztverträge sieht zum Beispiel vor, dass im Falle einer Teilnahme an Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft die Leistung nicht gesondert vergütet wird. Vielmehr soll die gesamte Tätigkeit durch die Dienstbezüge nebst Liquidationserlösen bzw. Beteiligungsvergütungen abgegolten sein.
Die Landesarbeitsgerichte (LAG) Köln und Niedersachsen haben sich mit diesen Regelungen beschäftigt und sind dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt (Urteile vom 9. Juni 2008, Az: 2 Sa 357/08, Abruf-Nr. 082011, und vom 16. Februar 2009, Az: 9 Sa 1834/06, Abruf-Nr. 091781).
Das Urteil des LAG Niedersachsen
In dem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall begehrte ein Chefarzt der Radiologie unter anderem die Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten in Höhe von etwa 50.000 Euro. Das LAG wies die Forderung jedoch mit der Begründung zurück, dass die Dienste durch die pauschale Einräumung des Liquidationsrechts mit vergütet seien.
Entgegen der Auffassung des Chefarztes entspreche es auch nicht dem Berufsbild des Chefarztes, dass dieser niemals - mit Ausnahme des zweiten Hintergrunddienstes - Rufbereitschaftsdienste erbringe. Es sei vielmehr Frage der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung, ob eine entsprechende Teilnahmepflicht besteht. Allenfalls ein unangemessener und unüblicher Umfang von Rufbereitschaften könne eine gesonderte Vergütung rechtfertigen. Dies sei aber bei den geltend gemachten fünf Diensten pro Monat nicht der Fall.
Das Urteil des LAG Köln
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