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  • 01.12.2009 | Arbeitsrecht

    Kann der Chefarzt nachgeordneten Ärzten zur Eingruppierung als Oberarzt verhelfen?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Seit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) sind bundesweit Klagen vor Arbeitsgerichten anhängig, in denen Fachärzte ihre Eingruppierung als Oberärzte durchzusetzen versuchen (siehe dazu auch den vorherigen Beitrag). In Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte wurde teils den klagenden Ärzten, teils den beklagten Krankenhausträgern Recht gegeben. Sämtliche Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da die unterlegene Partei jeweils Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt hat.  

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt im TV-Ärzte/VKA sind in der Protokollerklärung zu Buchstabe c des § 16 TV-Ärzte/VKA und in § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages geregelt. Nach der Protokollerklärung zu Buchstabe c ist geschlechtsneutral formuliert: „Oberarzt: derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.“  

     

    Nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages ist der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.  

    Wie sind die verschiedenen Begriffe definiert?

    Der Begriff „Selbstständigkeit“ wurde aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) übernommen. Indizien für eine Selbstständigkeit sind die organisatorische Eigenständigkeit eines Bereichs (eigene Sprechstunde, eigenes Personal, eigene Geräte oder Räume) und/oder ein besonderer Marketingauftritt wie die Erwähnung auf der Homepage des Krankenhauses oder die besondere medizinische Kompetenz des Bereichs.